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Über den Autor:

Die Protected Shops GmbH zählt zu den führenden Anbietern in der Rechtstexterstellung und unterstützt Online-Händler bei der rechtssicheren Gestaltung ihrer Webpräsenzen. Mit einem fragebogengestützten Rechtstextgenerator ist Protected Shops ein Pionier in der dynamischen und automatisierten Erstellung und Aktualisierung von juristischen Dokumenten wie AGB, Widerrufsbelehrung, Impressum uvm.
Weit über 9.000 Online-Shops nutzen bereits Protected Shops und sind dadurch stets abmahnfrei, sorgenfrei und sicher. 

Es tritt immer häufiger das Problem auf, dass ein Kunde das Paket nicht annimmt und dieses anschließend auch nicht bei der Postannahmestelle abholt. Dies kann vielfältige Gründe haben. Angefangen dabei, dass der Kunde gerade im Urlaub ist, wenn die Lieferung ankommt, bis hin zu der Tatsache, dass einfach kein Interesse mehr an dem Produkt besteht. In so einem Fall geht die bestellte Ware an den Händler zurück, aber welche Rechte hat der Händler dann? 

In diesem Beitrag sollen viele Fakten rund um das Thema erläutert werden. Unter anderem wird erklärt, ob solche Handlungen einen Widerruf darstellen und welche Pflichten und Rechte der Onlinehändler in so einer Situation hat. 

Stellt ein Nichtabholen oder ein Nichtannehmen der Ware einen Widerruf dar?

Die Antwort ist ganz klar: Nein!

Im Gesetz wird strikt geregelt, dass der Verbraucher dazu verpflichtet ist, seinen Widerspruch zu erklären. Dies kann formlos geschehen. Das bedeutet, es reicht vollkommen aus, wenn ein kurzer Brief geschrieben wird, per E-Mail Bescheid gegeben wird oder einfach nur angerufen wird. Allerdings muss etwas getan werden, eine bloße Nichtannahme reicht nämlich nicht aus, damit sich eine wirksame Widerrufserklärung ergibt. 

Dies wurde auch vom AG Dieburg in einem Urteil vom 04.11.2015 ( 20 C 218/15 (21)) so bestätigt. Damals hat der Verbraucher es abgelehnt, die Ware anzunehmen, nachdem drei Pakete der Lieferung am Lieferort ausgeladen wurden. Erst zwei Monate danach verfasste der Kunde einen Widerruf, welchen er per E-Mail abschickte. 

Das Gericht hat damals beschlossen, dass die Widerrufsfrist ab dem Zeitpunkt begann, an dem die Ware abgelehnt wurde. Dies wurde dadurch begründet, da die Sachherrschaft der Ware beim Kunden gelegen ist, auch wenn er diese nicht haben wollte. Aufgrund dessen ging der Widerruf nicht zeitgemäß ein.

Die Rechtslage ist jedoch weniger klar, wenn der Kunde die Annahme der Ware nicht explizit ablehnt, sondern diese lediglich nach einem erfolglosen Zustellungsversuch nicht abholt und die Ware aufgrund dessen zum Händler zurückgeschickt wird. Es ist wichtig zu wissen, dass auch hier kein Widerruf vorliegt, allerdings auch nicht notwendigerweise eine Annahmeverweigerung. Dies bedeutet, es ist individuell abhängig, ob der Kunde ausreichend informiert wurde und die Möglichkeit hatte, die Ware abzuholen. Dies hängt auch vom Verhalten des Paketlieferanten ab, so dieser beispielsweise keinen Benachrichtigungszettel hinterlegt hat, müsste sich ein Händler dessen Unterlassen zurechnen lassen, da er diesen als Erfüllungsgehilfen nutzt.

Wenn der Vertrag weiterhin erhalten bleibt, gerät der Kunde im Normalfall in Annahmeverzug. Allerdings ist dies nur dann zutreffend, wenn die Ware zum erwartenden Zeitpunkt wie vereinbart geliefert wurde.

Ist der Händler dazu verpflichtet, die Ware erneut zu versenden?

Ja, der Händler ist dazu verpflichtet, die Ware erneut an den Kunden zu senden, wenn dieser das wünscht. Sollten erneute Versandkosten anfallen, sind diese allerdings vom Kunden zu tragen. Der Händler verfügt über das Recht, die Ware erst dann erneut zu versenden, wenn der Kunde die vollen Versandkosten bezahlt hat.

DHL Paketstation

Darf der Händler die zurückerhaltene Ware weiterverkaufen?

Diese Frage ist nicht ganz einfach zu beantworten. 

Denn der Vertrag bleibt weiterhin bestehen. Das bedeutet gleichzeitig, dass der Kunde einen rechtlichen Anspruch auf die bestellte Ware hat. Somit können Einzelstücke, zum Beispiel speziell gemalte Bilder oder gebrauchte Waren, nicht weiterverkauft werden. Dies ist darauf zurückzuführen, da die Ware sonst in diesem Zustand nicht mehr übermittelt werden kann. Der Kunde könnte somit einen Schadensersatzanspruch geltend machen. 

Sollte es sich dagegen um eine Ware handeln, welche in der gleichen Form mehrmals vorliegt, kann diese leicht wiederbeschafft werden und somit steht einem Weiterverkauf auch nichts im Wege. Dies ist zum Beispiel bei Jeans, Büchern oder CDs der Fall. Dem Kunden könnte nämlich dann ein Stück derselben Art zugeschickt werden. 

Ist der Händler dazu berechtigt, Schadensersatz zu verlangen?

Ja, der Händler ist dazu berechtigt, Schadensersatz von dem Kunden zu verlangen. Die kompletten Mehrkosten, welche durch die erfolgreiche Zusendung entstanden sind, können auf den Kunden übertragen werden. Hiermit werden vor allem die Kosten für die entstandene Rücksendung sowie die Kosten, welche durch die Lagerung der Ware entstehen, abgedeckt. 

Darf ein Händler vom Vertrag zurücktreten?

Ja!

Der Annahmeverzug berechtigt den Händler dazu, auf Wunsch vom Vertrag zurückzutreten. 

Allerdings muss hierfür dem Kunden eine Frist gesetzt werden, in dieser er noch die Möglichkeit hat, die Ware anzunehmen. 

Sollte der Verbraucher die Annahme der Ware endgültig und ernsthaft verweigern, muss diese Frist nicht gesetzt werden. Das liegt daran, dass der Kunde dem Händler klar macht, dass er die Ware nicht mehr haben möchte. Dies ist auch so, wenn besondere Umstände vorliegen, welche den sofortigen Rücktritt rechtfertigen. 

Sollte es zu einem Rücktritt kommen, ist der Händler dazu verpflichtet, dem Verbraucher den kompletten Kaufpreis der Ware zurückzugeben. Die Kosten für den Versand müssen nicht zurückerstattet werden. 

Sollten die Versandkosten nicht extra aufgeführt, sondern in den Verkaufspreis einberechnet worden sein, ist es möglich, eine Kürzung um den genauen Betrag der Versandkosten vorzunehmen. Außerdem kann der Kaufpreis auch um die Kosten der Lagerung vermindert werden. Bei verderblichen Waren können noch Minderungen oder ein Schadensersatz in Anspruch genommen werden. Allerdings muss immer die Voraussetzung, dass sich der Kunde in Annahmeverzug befindet, zutreffen. 

Wer haftet für die Ware, welche zurückgeschickt wird?

Bis die Ware beim Kunden eingetroffen ist, liegt die Haftung beim Händler. Diese Haftung wird allerdings erleichtert, nachdem ein Annahmeverzug entstanden ist. Ab diesem Moment haftet der Händler nur mehr für grobe Fahrlässigkeit und nicht mehr für leichte Fahrlässigkeit. Wenn die Verschlechterung einer Ware nur auf einer leichten Fahrlässigkeit des Händlers beruht, steht dem Kunden somit kein Schadensersatzanspruch zu, wenn er die Ware erneut zugesandt bekommen möchte. Dies ist auch dann der Fall, wenn der Händler nichts für die Verschlechterung der Ware kann.

Kann der Verbraucher dazu verpflichtet werden, dass er die Ware annimmt?

Grundsätzlich ist dies möglich. Es wäre sogar gerichtlich durchsetzbar. Ob das Ganze wirtschaftlich sinnvoll ist, ist jedoch eine andere Frage. 

Fazit

Grundsätzlich ist die Nichtannahme nicht einem Widerruf gleichzusetzen. Es muss beachtet werden, dass die Widerrufsfrist noch nicht zu Ende ist. 

Nachdem diese Frist abgelaufen ist, steht dem Händler die Möglichkeit zur Verfügung, sich darauf zu berufen, dass der Verbraucher einen Annahmeverzug ausgeführt hat. Dies ermöglicht dem Händler viele Erleichterungen und Rechte. 

Der Händler haftet nämlich ab diesem Zeitpunkt nicht mehr für leichte Fahrlässigkeit und kann auch Schadensersatzansprüche an den Kunden stellen. Dies könnten zum Beispiel Lagerkosten sein. 

Zwar ist der Händler dazu verpflichtet, die Ware erneut zu senden, wenn der Kunde dies wünscht. Der erneute Versand kann dann allerdings von den vorher entstehenden Kosten und deren Begleichung abhängig gemacht werden. 

Die Onlinehändler können auch vom Vertrag zurücktreten, wenn ihnen eine letzte Annahmefrist gewährt wurde. Gegebenenfalls kann der Kunde auch gerichtlich dazu verpflichtet werden, die Ware abzunehmen.

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